Allgemeine Geschäftsbedingungen.

§ 1 Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Gegenstand der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Tätigkeit einer Werbeagentur, die diese auf den Gebieten der Marketingberatung, Werbeplanung, Werbegestaltung und Werbemittlung für andere Unternehmen oder sonstige Auftraggeber durchführt. Für alle Leistungen und Lieferungen der Werbeagentur gelten ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, die auch darüber hinaus Geltung haben. Abweichungen werden nur im Fall einer schriftlichen Bestätigung der Agentur anerkannt.

§ 2 Inanspruchnahme

Aufträge an die Werbeagentur können mündlich oder schriftlich erteilt werden. Mündliche Aufträge sind durch die Agentur zu bestätigen, wenn der voraussichtliche Auftragswert € 5.000,- übersteigt und sofern zum Bestätigungszeitpunkt eine sachgerechte Kostenschätzung von der Agentur vorgenommen werden kann. Besprechungsprotokolle, Statusreports und sonstige Sachstandsmitteilungen der Agentur in schriftlicher Form, gelten im Sinne eines kaufmännischen Bestätigungsschreiben als vereinbart, sofern der Kunde nicht unverzüglich widerspricht.

Falls der Kunde nicht mit der Höhe der veranschlagten Kosten einverstanden ist, besteht die Verpflichtung, innerhalb einer der Eilbedürftigkeit der zu erbringenden Leistung angemessenen Frist zu widersprechen. Das gilt auch für den Fall, dass die Agentur eine Überschreitung der Kostenschätzung schriftlich anzeigt. Seitens der Agentur besteht die Verpflichtung, unter Darlegung der Gründe, die Kostenüberschreitung um mehr als 20 Prozent unverzüglich dem Kunden mitzuteilen. Im Falle des Widerspruchs durch den Kunden wird die Fortführung des Auftrags schnellstmöglich eingestellt. Der Agentur steht für diesen Auftrag eine Vergütung nur für die bis zur Einstellung erbrachten Leistungen zu.

§ 3 Vergütung

Alle durch den Werbetreibenden in Anspruch genommenen Leistungen werden wie folgt berechnet:

Unmittelbare Leistungen der Agentur auf Grundlage der Kostenschätzung der Agentur bzw. nach den branchenüblichen Kosten und Preisen für eingesetztes Material.
Mittelbare Leistungen, z.B. die Inanspruchnahme Dritter im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Agentur für den Kunden , werden dem Kunden auf der Grundlage eines vorherigen Angebots berechnet, ggf. auch nachträglich, auch wenn diese Aufwendungen nicht in Angeboten und / oder Kostenschätzungen aufgeführt sind.
Eigenschöpferische Leistungen bleiben ohne Berechnung, wenn sich aus der Leistungsbeschreibung des jeweiligen Auftrags ergibt, dass Art und Umfang der beabsichtigten Nutzung eingeschränkt bleiben. Für die Übertragung weitergehender oder uneingeschränkter Nutzungsrechte hat die Agentur Anspruch auf eine gesonderte angemessene

Vergütung neben der aufwandsbezogenen Leistungsabrechnung.

§ 4 Abrechnung und Zahlung

Die Leistungsabrechnung erfolgt im Regelfall auf Grundlage von Kostenschätzungen. Die Agentur ist berechtigt, erbrachte Leistungen jeweils unmittelbar nach Erfüllen zu fakturieren. Es steht im Ermessen der Agentur, hiervon abweichende Modalitäten zu handhaben unter Berücksichtigung der Kundenbelange. Insofern ist die Agentur berechtigt, Vorauszahlungen, Abschlagszahlungen oder Bankbürgschaften zu fordern, insbesondere dann, wenn der jeweilige Auftrag umfangreiche Leistungen Dritter beinhaltet.

Alle Rechnungen der Agentur sind sofort nach Eingang ohne jeden Abzug zahlbar, es sei denn, die Zahlungsweise ist durch separate Vereinbarungen auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen anders geregelt. Die Prüfung der sachlichen Richtigkeit einer Abrechnung bleibt dem Kunden vorbehalten.

Bei Zahlungsverzug ist die Agentur berechtigt, dem Kunden Zinsen auf die Forderung in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen, wobei die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens nicht und der Nachweis des Kunden, dass die Verzugszinsen tatsächlich geringer sind, jedoch ausgeschlossen werden. Mit Ersatzansprüchen ist der Kunde gegenüber der Agentur zur Aufrechnung berechtigt, wenn das Bestehen des jeweiligen Ersatzanspruchs unbestritten ist und rechtskräftig festgestellt wurde. Das gleiche gilt für die Zurückbehaltungsrechte.

§ 4.1 Hosting

Nutzungsunabhängige Entgelte sind für die jeweilige Vertragslaufzeit im Voraus fällig und zahlbar, falls mit dem Kunden kein abweichender Abrechnungszeitraum vereinbart ist. Nutzungsabhängige Entgelte sind mit dem Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums fällig und zu zahlen. Alle Entgelte richten sich nach den jeweils mit dem Kunden hierfür vereinbarten Preisen.

Sperrung und Ausschluss

Bei einem Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen, AGB bzw. Leistungsüberschreitungen, Zahlungsverzug von jeglichen, dem Kunden zugeordneten Rechnungen, sind wir berechtigt, den Nutzer nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens vorübergehend zu sperren oder von der weiteren Nutzung komplett auszuschließen.

§ 5 Media – Aufträge

Aufträge an Werbeträger erteilt die Agentur im eigenen Namen und für eigene Rechnung zu den für Werbemitteltreibenden günstigsten tariflichen Bedingungen.

§ 6 Präsentation

Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch die Werbeagentur mit dem Ziel des Vertragsabschlusses mit dem Werbetreibenden erfolgt, unbeschadet im Einzelfall abweichender Regelungen, gegen Zahlung des mit dem Auftraggeber vereinbarten Entgelts (Präsentationshonorar). Das Präsentationshonorar wird im Falle der Erteilung des Auftrags auf die Agenturvergütung angerechnet.

Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte an den von der Werbeagentur im Rahmen der Präsentation vorgelegten Arbeiten und Ideen verbleiben bei Berechnung eines Präsentationshonorars bei der Agentur. Werden im Rahmen der Präsentation vorgelegte Arbeiten dagegen vereinbarungsgemäß voll bezahlt, gehen die Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte nach Maßgabe der Ziffer 7 auf den Auftraggeber über.

§ 7 Urheber- und Nutzungsrechte

Sofern nicht anders vereinbart, beziehen sich die angebotenen Arbeiten auf die Übertragung des „einfachen“ Nutzungsrechts. „Einfach“ bedeutet, dass die Nutzung auf den jeweils im Vertrag definierten Einzelauftrag bemessen ist. Eine Medien-übergreifende Mehrfachnutzung oder eine Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr wird durch Zahlung entsprechender Honorarzuschläge abgegolten.

(1) Die Arbeiten/Werke der Agentur (Texte, Ideen, Konzepte, Strategien, Logos, Layouts, Reinzeichnungen, Zeichnungen, Tabellen, Karten, Fotos, Produktionen sowie Veranstaltungsideen – nachfolgend Werke genannt) sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urhebergesetz geschützt, dessen Regelung auch dann als vereinbart gilt, wenn die nach Urhebergesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Die von der Agentur erarbeiteten Werke dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Hering Werbeagentur weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig.
(2) Bei Verstoß gegen § 1 (1) hat der Auftraggeber der Agentur eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen.
(3) Das Urheberrecht eines Werks bleibt bei dem, der es geschaffen hat. Übertragen werden können nur die Nutzungsrechte. Die Agentur überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Die Agentur bleibt in jedem Fall, auch wenn das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt wurde, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden.
(4) Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen Agentur und Auftraggeber. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
(5) Die Agentur hat das Recht, auf allen entworfenen Produktionen, insbesondere Anzeigen in Zeitungen und Zeitschriften sowie alle Druckprodukte mit vollem Namen oder der Internetadresse in angemessener Schriftgröße zu zeichnen oder die Leistungen in einem eventuell vorhandenen Impressum mit den o.a. Angaben zu versehen. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet, der Agentur eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht der Agentur, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.
(6) Werke, die von uns entwickelt wurden, werden immer nur für eine juristisch selbstständige Person erstellt. Die Nutzung über angeschlossene und verbundene Unternehmen bedarf einer gesonderten vertraglichen Regelung.
(7) Für die Prüfung der Nutzungsrechte aller Druckvorlagen ist der Besteller allein verantwortlich.

§ 8 Treubindung an den Auftraggeber

Die Treubindung gegenüber ihrem Auftraggeber verpflichtet die Agentur zu einer objektiven, allein auf die Zielsetzung des Kunden ausgerichteten Beratung. Dies betrifft insbesondere Fragen des Media -Einsatzes und die Auswahl dritter Unternehmen und Personen durch die Agentur, z.B. im Bereich der Werbemittelproduktion. Sofern der Auftraggeber sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl Dritter unter der Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Werbungtreibenden.

§ 9 Konkurrenzausschluss

Die Agentur verpflichtet sich, ihre Auftraggeber über mögliche Konkurrenzkonflikte zu informieren und gewährt auf Verlangen Konkurrenzausschluss für im einzelnen festzulegende Produkte und Dienstleistungen.

Mit der Einräumung eines Konkurrenzausschlusses durch die Agentur korrespondiert die Verpflichtung des Auftraggebers, während des unangekündigten Agenturvertrages keine andere Werbeagentur gleichzeitig mit der Beratung, Planung, Gestaltung und Durchführung der Werbung zu beauftragen.

§ 10 Geheimhaltung und Datenschutz

Die Werbeagentur ist zur Geheimhaltung aller ihr bei der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers verpflichtet. Soweit sie dritte Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben heranzieht, verpflichtet die Agentur diese zur gleichen Sorgfalt. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch über die Dauer der Zusammenarbeit hinaus.

Der Kunde ist damit einverstanden, dass die Agentur im Rahmen der Geschäftsbeziehung Daten zum Unternehmen oder zu Personen aus dem Unternehmen zum Zweck der automatischen Verarbeitung speichert. Die Agentur darf von einer besonderen Benachrichtigung gemäß Paragraph 21 (1) Bundesdatenschutzgesetz absehen.

Die Agentur ist berechtigt, auch nach der Beendigung der Geschäftsbeziehung von Arbeitsergebnissen aus der Zusammenarbeit auch ohne Rücksicht auf übertragenes Recht zum Zweck der eigenen Werbung Gebrauch zu machen, vorausgesetzt, dass dadurch keine vertraulichen Informationen offenbart werden und sofern der Kunde dies nicht ausdrücklich untersagt.

§ 11 Übereignung

Bei Präsentationen von Inhalten für Werbemaßnahmen oder Werbemittel, wie z.B. Vorschlägen, Ideen, Konzepten, Strategien Mediaplanungen, Texten oder Gestaltungen, sowie bei der Mitteilung von Informationen, die zur späteren Realisation solcher Vorschläge dienen, behält sich die Agentur sämtliche Rechte an diesen Inhalten vor, bis mit dem Kunden Einigkeit in vertraglich geregelter Form über Realisation und Nutzung erzielt wurde. Die Inhalte sind bis dahin als geheim zu betrachten und der Kunde ist nicht berechtigt diese zu verwenden. Die Agentur gewährleistet, dass die an den Auftraggeber in diesem Umfang weiterzugebenden Nutzungsrechte von ihr ordnungsgemäß erworben sind. Der Werbungtreibende gewährleistet, dass zur Bearbeitung durch die Agentur zugänglich gemachte Materialien in auftragsgemäßem Umfang frei von Rechten Dritter sind. Verletzt eine solche Bearbeitung die Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter, wird der Kunde die Agentur von Ansprüchen in vollem Umfang freistellen.

Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die der Agentur aus jedem Rechtsgrund jetzt oder zukünftig zustehen, behält sich die Agentur das Eigentum an den gelieferten Sachen vor. Dies betrifft insbesondere die Übereignung von Nutzungsrechten.

§ 12 Haftung

Im Rahmen ihrer vertraglichen Aufgaben haftet die Werbeagentur dem Auftraggeber gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Zu den Aufgaben der Werbeagentur gehört es, den Auftraggeber auf von ihr erkennbare rechtliche Bedenken gegen geplante Werbemaßnahmen hinzuweisen. Die Agentur haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass Werbemaßnahmen gegen geltendes Recht verstoßen.

Im Falle einer Betriebsunterbrechung bei der Agentur können dieser keine Ersatzansprüche für mittelbar oder unmittelbar daraus resultierende Schäden entgegengehalten werden. Für das Verlust- und Beschädigungsrisiko für vom Kunden ausgehändigte Gegenstände und Unterlagen übernimmt die Agentur keine Haftung.

Bei der Beauftragung von Dritten übernimmt die Agentur für die ordnungsgemäße Erfüllung und für verursachte Schäden keine Haftung. Um den Bestand bzw. das Entstehen eventueller Ersatzansprüche gegenüber Dritten zu gewährleisten, hat der Kunde von Dritten zu erbringende Leistungen unverzüglich zu prüfen und bestehende Mängel rechtzeitig gegenüber der Agentur bzw. Dritten anzuzeigen. Erfolgt eine Anzeige direkt gegenüber Dritten, so ist die Agentur hiervon sofort in Kenntnis zu setzen. Erfolgt eine Mängelrüge nicht rechtzeitig, so findet eine Zurechnung zum Verhalten der Agentur nicht statt. Die Erfüllung von Leistungen Dritter, die durch die Agentur beauftragt und an den Kunden berechnet werden, erfolgt ebenfalls unter Berücksichtigung etwaiger branchenüblicher Allgemeiner Geschäftsbedingungen (z.B. berechtigte Mehr- und Minderlieferungen durch Druckereien.)

Der Auftraggeber übernimmt grundsätzlich die Verantwortung für die korrekte Textwiedergabe. Alle Druck- und Onlinemedien werden final vom Auftraggeber auf Rechtschreibfehler überprüft und der Freigabe-Beschluss wird mündlich oder schriftlich mitgeteilt.

§ 13 Dauer und Gültigkeit

Diese Geschäftsbedingungen gelten beginnend mit der ersten Auftragserteilung für die Gesamtdauer der Zusammenarbeit zwischen Kunde und Agentur als verbindlich vereinbart.

§ 14 Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche aus der Zusammenarbeit resultierenden Streitigkeiten ist Bückeburg.

§ 15 Anwendbares Recht

Soweit nichts anderes vereinbart, ist auf Vertragsverhältnisse mit ausländischen Auftraggebern deutsches Recht anwendbar.
Verkaufs­-, Lieferungs-­ und Zahlungsbedingungen

1. Anmerkung der Bedingungen

Unsere Verkäufe und Lieferungen erfolgen ausschließlich zu nachstehenden Bedingungen, die durch Auftragserteilung als anerkannt gelten. Änderungen haben nur Gültigkeit, wenn diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen ausdrücklich und schriftlich im Einzelfall abgedungen sind. Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns selbst dann nicht, wenn wir bei Vertragsabschluss nicht widersprechen. Spätestens mit dem Empfang der Ware gelten unsere Bedingungen als angenommen.

2. Angebot und Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt wird. Mündliche und drahtliche Abmahnungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Die Abgabe von Angeboten erfolgt in der Regel kostenlos, dagegen werden Entwurfsarbeiten, Konzeptionen, Marketingstrategien und sämtliche Agenturleistungen in Rechnung gestellt. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben und der gleichen sind nur annähernd maßgebend, es sei denn, dass sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschläge, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentum- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

3. Preise und Verpackung

Unsere Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Die Verpackung wird von uns zu Selbstkosten berechnet. Die Art der Verpackung bleibt uns, sofern keine anderen Absprachen getroffen wurden, überlassen und erfolgt in der Regel in Wellpappkisten. Für die Berechnung sind die von uns ermittelten Gewichte, Maße und Stückzahlen maßgebend. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% berechtigen nicht zur Beanstandung. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

4. Zahlung

a) Agenturleistungen werden grundsätzlich ohne Abzug sofort fällig. b) Für die Lieferung von Werbemitteln gehören 2% Skonto für Zahlungen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum. Innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum ist der Lieferpreis einschließlich der Nebenkosten ohne Abzug zu bezahlen. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfristen werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Rechte Jahreszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Landeszentralbank, mindestens aber 12% berechnet. Dem Besteller steht kein Zurückhaltungs- oder Aufrechnungsrecht wegen etwaiger Gegenansprüche zu. Die Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Kosten der Diskontierung und Einziehen gehen zu Lasten des Bestellers. Zahlungen haben effektiv in der Währung zu erfolgen, in welcher der Kaufpreis vereinbart ist mit der Maßgabe, dass bei Kursveränderung das ursprüngliche Wertverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erhalten bleibt. Vertreter und Reisende sind nicht zum Inkasso berechtigt.

5. Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an unseren Lieferungen geht erst nach Eingang aller Zahlungen bzw. Einlösung aller Wechsel aus der Geschäftsverbindung auf den Besteller über, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt für das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren z. Zt. der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehenden Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt nur als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß nachstehendem Absatz auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Die Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung oder ob sie an einen oder an mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung, bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Er ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu verfügen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, die Abtretung bekanntzugeben. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe der Sicherungen unserer Wahl verpflichtet. Von der Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen. Bis zum Eigentumsübergang hat der Besteller die Liefergegenstände gegen Feuer- und Wasserschäden zum vollen Wert zu versichern. Soweit im Ausland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts an besondere Vorraussetzungen oder Formschriften geknüpft ist, ist der Besteller verpflichtet, für deren Erfüllung Sorge zu tragen.

6. Werkzeuge, Formen, Prägestempel, Filme

Werkzeuge und Formen, die von uns selbst oder in unserem Auftrag von einem Dritten angefertigt werden, sind in Anbetracht unserer Konstruktionsleistung grundsätzlich unser Eigentum, werden aber ausschließlich für die Aufträge des Bestellers verwendet. Die Kosten der Herstellung der Formen trägt der Besteller. Wir bewahren die Formen für Nachbestellungen sorgfältig auf und pflegen sie. Wir haften nicht für Schäden, die trotz sachgemäßer Behandlung auftreten. Wir tragen nur diejenigen Kosten der Instandhaltung, die aus normalen Formenverschleiß erwachsen. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt, wenn von dem Besteller innerhalb von 2 Jahren nach der letzten Lieferung keine weiteren Bestellungen eingehen. Prägestempel bzw. Filme für Siebdruck sind vom Kunden zu stellen und bleiben sein Eigentum. Falls Beschaffung durch uns erwünscht, werden dieselben separat berechnet und nach Gebrauch wie Formen verwahrt oder mit der Ware zurückgeschickt. Wir sind nicht zur Annahme von Anschlussträgern verpflichtet und nicht an Preise gebunden, die bei der ersten oder einer vorhergehenden Bestellung vereinbart wurden. Für den Fall, dass Sie die Ihnen gelieferten Waren nicht oder nicht rechtzeitig bezahlen, können wir die für diesen Auftrag bestimmten Formen beliebig weiterverwenden. Vorstehende Bedingungen über Formen finden keine Anwendung, wenn es sich um dem Lieferer gehörende Formen für allgemein übliche und verwendbare Artikel handelt.

7. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung spätestens mit dem Verlassen unseres Werkes auf den Besteller über. Bei Verzögerung der Absendung durch ein Verhalten des Bestellers geht die Gefahr der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

8. Schutzrechte:

Sofern wir Gegenstände nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern, die uns vom Besteller übergeben werden, zu liefern haben, übernimmt der Besteller uns gegenüber die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der Gegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Sofern uns von dem Dritten, unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht, die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, die nach Zeichnung, Modellen oder Mustern des Bestellers angefertigt werden, untersagt wird, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – unter Ausschluss aller Schadensersatzansprüche Dritter unverzüglich freizustellen. Für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden , die aus der Verletzung und Geltendmachung etwaiger Schutzrechte überhaupt erwachsen, hat der Besteller auf Veranlassung von uns einen angemessenen Vorschuss zu zahlen. Eingesandte Muster werden nur auf Wunsch zurückgesandt. Kommt ein Auftrag nicht zustande, so ist es uns erlaubt, Muster und Zeichnungen 3 Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten. Wir sind grundsätzlich berechtigt, die von uns gefertigte Ware mit unserer Firmen- und Markenbezeichnung zu versehen.

9. Gewährleistung, Haftung

Für die konstruktiv richtige Gestaltung der bestellten Ware sowie für ihre praktische Eignung trägt der Besteller allein die Verantwortung, auch wenn er bei der Entwicklung von uns beraten wurde. Für Mängel der Lieferung haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche in der Weise, dass wir nach unserer Wahl diejenigen Teile, die innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrenübergang nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden, entweder unentgeltlich ausbessern oder durch neue Teile ab Werk ersetzen oder von uns für das beanstandete Stück in Rechnung gestellten Preis gegen Rücksendung des Stückes vergüten. Verzögert sich der Versand ohne Verschulden, so erlischt unsere Haftung spätestens 12 Monate nach Mitteilung der Versandbereitschaft. Die Haftung erlischt wenn seitens des Bestellers oder Dritter ohne unsere Genehmigung Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden. Die Feststellung von Mängeln ist uns unverzüglich – bei erkennbaren Mängeln innerhalb einer Frist von acht Tagen nach Empfang der Lieferung – schriftlich anzuzeigen. Zur Lieferung von Ersatzgegenständen ist uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert der Besteller uns dies, so sind wir von der Mängelhaftung befreit. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Die Kosten des Ersatzstücks werden von uns in angemessenem Umfang getragen. Vorraussetzung der Haftung ist die Erfüllung der dem Besteller obliegenden Vertragsverpflichtungen und der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Für Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach der Art ihrer Verwendung einem vorzeitigem Verbrauch unterliegen, wird keine Haftung übernommen; ferner nicht für Schäden infolge natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermaÅNssiger Beanspruchung sowie infolge von Einflüssen der Witterung, der Temperatur, chemischer, elektronischer oder elektrischer Art oder infolge von Natureinflüssen. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an nach sechs Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährfrist. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung wird in gleicher Weise gewährleistet wie für den Liefergegenstand. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Schadenersatz, Wandlung, Minderung oder auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nicht. Bei Be- oder Verarbeitung von Materialien, die uns ausgeliefert wurden, beschränkt sich unsere Gewährleistungspflicht nur auf die von uns durchgeführten Arbeiten, nicht aber auf Ersatz der Materialien.

10. Transportschäden

Das Risiko von Transportschäden trägt grundsätzlich der Besteller.

11. Lieferfrist

Die von uns angegebenen Lieferfristen sind nur annähernd. Die Lieferfrist beginnt erst nach Eingang und Klarstellung aller erforderlichen Unterlagen. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere den Eingang der vereinbarten Zahlungen bei uns, voraus. Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Sendung unser Werk verlässt bzw. an dem die Sendung versandbereit gemeldet wird. Teillieferungen sind zulässig. Unvorhergesehene Ereignisse die außerhalb unserer Macht liegen, wie z.B. höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Strom- und Materialmangel, Ausschusswerden usw. berechtigen uns, die Lieferfristen angemessen zu verlängern, gleichgültig, ob die Hindernisse bei uns oder unseren Unterlieferanten auftreten. Diese Umstände sind auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Ansprüche des Bestellers wegen Überschreitung der Lieferfristen sind ausgeschlossen; insbesondere ist der Besteller nicht berechtigt, dieserhalb vom Vertrage zurückzutreten. Versandbereit gemeldete Liefergegenstände müssen sofort abgerufen werden, andernfalls sind wir ohne Fristsetzung berechtigt, sie auf Gefahr und Rechnung des Bestellers zu lagern. Wird bei einem Werk- oder Werklieferungsvertrag unsere Arbeit auf Wunsch des Bestellers angehalten, so ist der Besteller ungeachtet unserer weiteren Rechte verpflichtet, die entstandenen Kosten zu erstatten. In diesem Falle sowie im Falle der Lagerung versandbereiter Liefergegenstände sind wir berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verkauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

12. Recht des Bestellers auf Rücktritt oder Minderung

Der Besteller kann, wenn uns die Erfüllung des Vertrags unmöglich wird, vom Vertrage zurücktreten, bzw. bei teilweiser Unmöglichkeit Minderungen des Preises verlangen. Der Besteller kann ferner zurücktreten, wenn wir schuldhaft eine angemessene Nachfrist, die uns für die Besserung eines von uns zu vertretenden anerkannten Mangels im Sinne der Lieferbedingungen gestellt war, fruchtlos haben verstreichen lassen. Der Rücktritt kann von dem Besteller nur erklärt werden, wenn seine Interessen an der Lieferung durch den Mangel wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet werden. Weitere Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.

13. DSGVO / Website

DSGVO Einhaltung von kundenseits geführten Internetseiten.

Der Webseiten-Besitzer steht in der vollen Verantwortung, die DSGVO Richtlinien und etwaige Aktualisierungen in Bezug auf die DSGVO einzuhalten. Dies bezieht sich auf den jeweiligen Internetauftritt zugehörigen Domains. Die Hering Werbeagentur GmbH handelt als Webagentur ausschließlich im Auftrag des Kunden und gibt Support und Hilfestellungen. Alle Angaben sind ohne Gewähr zu betrachten. Wir empfehlen im Zweifel ausdrücklich einen Rechtsanwalt/Fachanwalt zu konsultieren. Wir empfehlen auf Wunsch eine entsprechende Kanzlei.

14. Eigenes Rücktrittsrecht

Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse (siehe Ziffer 11), sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeiten der Ausführung sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.

15. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort für beide Teile und ausschließlicher Gerichtsstand für alle zwischen den Beteiligten sich ergebenden Streitigkeiten ist Bückeburg. Für alle vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.

16. Verbindlichkeiten des Vertrags

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte der Bedingungen verbindlich. Bei späteren Bestellungen genügt unser Hinweis auf diese Bedingungen, um sie für die spätere Bestellung allein maßgebend zu machen.